Satzung des BGSV Castrop

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der im Jahre 1961 gegründete Verein führt den Namen Bahnengolfsportverein Castrop (nachfolgend BGSV genannt).

(2) Der Sitz des Vereins ist Castrop-Rauxel.

(3) Er ist beim Amtsgericht Dortmund unter der Nr. 11083 in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des BGSV ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bahnengolf.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der BGSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des BGSV dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3) Der BGSV ist parteipolitisch und religiös neutral.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des BGSV. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des BGSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den BGSV keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der BGSV ist Mitglied

a) im Stadtsportverband Castrop-Rauxel und

b) im Nordrhein-Westfälischen Bahnengolf-Verband.

(2) Der BGSV erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des BGSV kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den BGSV zu richten.

(3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Begleichung der Beitragsverpflichtungen aufzukommen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des Gesamtvorstandes kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet abschließend die nächste Mitgliederversammlung.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der BGSV besteht aus:

- aktiven Mitgliedern

- passiven Mitgliedern

- fördernden Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des BGSV im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

(3) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des BGSV im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können, aber nicht am Spielbetrieb teilnehmen.

(4) Für fördernde Mitglieder steht die Förderung des BGSV durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des BGSV nicht.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt aus dem BGSV (Kündigung);

- durch Ausschluss aus dem BGSV (§ 8);

- durch Tod;

- durch Auflösung des BGSV;

(2) Der Austritt aus dem BGSV (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Ausschluss aus dem BGSV

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;

- in grober Weise den Interessen des BGSV und seiner Ziele zuwiderhandelt.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag mit einfacher Mehrheit. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand über den Antrag unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds zu entscheiden.

(4) Der Ausschließungsbeschluss wird mit der Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(5) Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen schriftlich mitzuteilen.

(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(8) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 9 Beiträge, Umlagen, Gebühren, Beitragseinzug

(1) Der BGSV erhebt Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren. Er kann Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des BGSV sowie von den Mitgliedern abzuleistende Arbeitsstunden bzw. Beiträge für nicht geleistete Arbeitsstunden festsetzen.

(2) Die Höhe sowie die Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem BGSV Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des BGSV durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.

(5) Von Mitgliedern, die dem BGSV eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen

(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

(7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim BGSV eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

(8) Fällige Beitragsforderungen werden vom BGSV außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

(9) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

(10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

 

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

(1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

(2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im BGSV persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

(3) Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

 

§ 11 Ordnungsgewalt des BGSV

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro

b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb bis zu zwölf Monaten.

(3) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.

(4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag schriftlich Stellung zu nehmen.

(5) Der Gesamtvorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 6 bis 8 Anwendung.

 

§ 12 Vereinsorgane

Organe des BGSV sind:

- die Mitgliederversammlung;

- der geschäftsführende Vorstand;

- der Gesamtvorstand;

- die Jugendversammlung/der Jugendtag;

- der Jugendausschuss;

 

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des BGSV ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen vor dem Tagungstermin in Textform (schriftlich oder per E-Mail) an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand durch Beschluss fest.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn 2/3 der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wird.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des BGSV ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(11) Dringlichkeitsanträge, die sich nicht auf Satzungsänderungen oder Auflösung des BGSV beziehen dürfen, sind zu behandeln, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten die Anträge zulässt.

 

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;

2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

3. Feststellung der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Bildung/Auflösung von Rücklagen;

4. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplanes;

5. Entlastung des Gesamtvorstandes;

6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;

7. Wahl der Kassenprüfer;

8. Bestätigung des Jugendausschusses;

9. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des BGSV;

10. Festsetzung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Umlagen, Gebühren und Arbeitsstunden;

11. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;

12. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern;

13. Entscheidung über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages;

14. Rechtsgeschäfte, die den Wert von 10.000 Euro übersteigen;

15. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des BGSV es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Gesamtvorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend.

§ 16 Geschäftsführender Vorstand, Gesamtvorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden;

b) dem 2. Vorsitzenden und

c) dem Kassenwart.

(1) Der BGSV wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, dem Sportwart, dem Jugendwart und bis zu drei Beisitzern.

(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine persönliche Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

(4) Der 1. Vorsitzende, im Vertretungsfall der 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes. Er ist verpflichtet, den Gesamtvorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtvorstandes verlangt wird.

(5) Der Gesamtvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(6) Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

(7) Die Bestellung der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Der Jugendwart wird durch die Jugendversammlung (Jugendtag) des Vereins gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

 

§ 17 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeiter

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den BGSV gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Gesamtvorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des BGSV einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den BGSV entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

 

§ 18 Jugend des BGSV

(1) Die Jugend des BGSV führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

(2) Organe der Vereinsjugend sind:

a) der Vereinsjugendtag und

b) der Vereinsjugendausschuss.

Der Vorsitzende der Vereinsjugend (Jugendwart) ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

(3) Das nähere regelt die Jugendordnung, die vom Jugendtag des BGSV beschlossen wird. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

(4) Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, sich über die Geschäftsführung der Jugend des BGSV laufend zu unterrichten. Beschlüsse, die nicht die Billigung des Gesamtvorstandes gefunden haben, werden vor ihrer Ausführung an den Vereinsjugendtag bzw. Vereinsjugendausschuss zurückverwiesen. Finden sie dort ihre erneute Bestätigung, so entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Gesamtvorstandes endgültig.

 

§ 19 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstandes. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

§ 20 Vereinsordnungen

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

a) Beitragsordnung

b) Finanzordnung

c) Geschäftsordnung

d) Ehrungsordnung

e) Sportordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 21 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem BGSV, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der BGSV haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des BGSV oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des BGSV abgedeckt sind.

 

§ 22 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke des BGSV werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im BGSV gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des BGSV, allen Mitarbeitern oder sonst für den BGSV Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem BGSV hinaus.

 

§ 23 Doping

Der BGSV tritt für die Bekämpfung des Dopings durch Prävention und ein Kontrollsystem mit Sanktionierungsmaßnahmen bis hin zu lebenslanger Sperre ein. Es gelten die Doping-Richtlinien des Deutschen Minigolfsport Verbandes unter Beachtung der Bestimmungen des Landesportbundes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

§ 24 Auflösung

(1) Die Auflösung des BGSV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des BGSV ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des BGSV bestellt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des BGSV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Castrop-Rauxel, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.02.2011 beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.